In ihrer Stellungnahme vom 23.März 2022 äußert sich die Datenschutzbeauftragte des Landes NRW zu den datenschutzrechtlichen Folgen des ab dem 20. März 2022 entfallenen 3G- Nachweises am Arbeitsplatz.
Zuvor galt nach § 28 b Abs. 3 S. 1 IfSG a.F. die Pflicht des Arbeitsgebers, den sog. 3G-Nachweis über eine bestehende Impfung, Genesung oder Negativtestung zu überwachen und zu dokumentieren. Den Arbeitgebern wurde es nach § 28 b Abs. 3 IfSG a.F. ausdrücklich gestattet personenbezogene Daten zu verarbeiten, um sicherzustellen, dass, wie in § 28 b Abs. 1 S. 1 IfSG a.F. vorgesehen, nur Personen mit 3G-Nachweis die Arbeitsstätte betreten. Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit Wirkung zum 20. März 2022 hat zur Folge, dass § 28 b IfSG keinen 3G-Nachweis am Arbeitsplatz mehr verlangt.
Demnach entfällt auch die Rechtsgrundlage zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten, die besondere personenbezogene Daten iSd Art. 9 Abs. 1 DSGVO darstellen. Vor diesem Hintergrund weist die Datenschutzbeauftragte des Landes NRW darauf hin, dass gesammelte Gesundheitsdaten sechs Monate nach Erhebung zu löschen seien. Außerdem geht sie davon aus, dass bereits jetzt Gesundheitsdaten zu löschen sein könnten, weil die entsprechende Rechtsgrundlage aufgehoben wurde.
In der Praxis sind beispielsweise Vermerke des Arbeitsgebers über den Impfstatus seiner Angestellten umgehend bzw. spätestens in sechs Monaten zu löschen. Die Datenschutzbeauftragte des Landes NRW weist insbesondere darauf hin, dass ein Arbeitsgeber, der den Impfausweis der Angestellten kopiert oder gescannt hat, diesen Nachweis spätestens jetzt löschen sollte. Dies gelte umso mehr, als das diese Vorgehensweise bereits nach alter Rechtslage untersagt war.
Zur Löschung der Gesundheitsdaten müssen diese „ ‚(…) vollständig und unwiderruflich vernichtet werden.‘ “ Laut der Datenschutzbeauftragten des Landes NRW soll bei der Löschung von Daten in Papierform ein geeigneter Aktenvernichter verwendet werden. Es reiche nicht aus, diese einfach zu zerreißen.
Sprechen Sie uns bei der Umsetzung der Löschung dieser Daten gern an.